AGBs

AGBs

  1. Allgemeines

1.1      Unsere allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen abweichende Bestimmungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Vertrags- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2     Unsere allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmern jeglicher Art und Privatpersonen.

  1. Umfang und Gegenstand der Leistung

2.1      Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, mit der der Vertrag zustande kommt, maßgebend. Sämtliche unserer Angebote sind bis zur schriftlichen   Auftragsbestätigung freibleibend. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.2     Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindlich und enthalten keine Zusicherung über die Eigenschaften von Produkten. Änderungen in der       Ausführung, Materialwahl und -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns – auch ohne vorherige Ankündigung – jederzeit  vor.

2.3     An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber-, Geschmacksmuster- sowie sonstige Schutzrechte vor. Unser Kunde darf diese nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

  1. Änderungen von Bestellungen

3.1     Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers sind nur dann für uns bindend, soweit wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

3.2     Hat die Herstellung nach vom Auftraggeber angegebenen Maßen zu erfolgen, berücksichtigen wir nachträgliche Änderungswünsche seinerseits, wenn diese so rechtzeitig erfolgen, dass eine    fertigungstechnische Umsetzung noch möglich ist. Bei Fertigelementen berücksichtigen wir nachträgliche Änderungswünsche des Kunden nicht, wenn mit der Fertigung bereits begonnen wurde.

3.3     Durch die Änderung der Bestellung verursachte Kosten trägt der Auftraggeber. Es liegt in unserem Ermessen wegen des Umfangs des Änderungswunsches ein Nachtragsangebot zu unterbreiten.

  • Vereinbarte Liefertermine verschieben sich je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum auf einen späteren Termin, es sei denn, wir haben die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Termins nochmals ausdrücklich schriftlich bestätigt.
  • Notwendige Änderungen gegenüber dem Kaufvertrag durch Kunden, unserer Firma oder beteiligter Dritter können auch eine nachträgliche Preiserhöhung gegenüber dem Kaufpreis bewirken.
  1. Preise

4.1     Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung/ Kaufvertrag nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht       eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

  • Preisänderungen gegenüber dem Kaufvertrag bei nachträglichen Änderungswünschen behalten wir uns vor. Diese werden nach Beendigung der Arbeiten in Rechnung gestellt.
  1. Lieferung

5.1     Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Außerhalb des Vertrages – insbesondere In Katalogen und     sonstigen Unterlagen – genannte Lieferzeiten haben rein informatorischen Charakter und binden uns nicht. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und    rechtzeitig zu erfüllen.

5.2     Höhere Gewalt bei uns oder einem Vorlieferanten sowie eintretende sonstige Umstände (Streik, Aussperrung, Zahlungsverzug des Kunden, etc.) entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der     Verpflichtung zur Einhaltung vertraglicher Fristen und Termine. Dadurch können durchaus längerfristige Wartezeiten für Wahrenlieferungen und Leistungen entstehen.

5.3     Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

5.4     Eventuell anfallende Prüfungs- und Abnahmekosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

5.5     Abrufware hat der Besteller – wenn nicht anders vereinbart – innerhalb von 3 Monaten ab Datum der Bestellung oder innerhalb von 4 Wochen nach den einzelnen Abrufdaten abzunehmen.

5.6     Bei ausdrücklich vereinbartem Liefertermin der vom Besteller nicht eingehalten wird, haben wir das Recht, den Rechnungsbetrag hinsichtlich der bereits fertig- und bereitgestellten Leistung bzw. Ware sofort fällig zu stellen. Im übrigen sind wir im Fall des Annahmeverzugs des Bestellers berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen. Untergangs auf den Auftraggeber über.

5.7     Bei der Lieferung- Bau und Montage der Ware behalten wir uns fertigungstechnisch bedingte Abweichungen bei Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen in angemessenem Umfang, in jedem Fall aber bis zu 15%, vor, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge als auch der einzelnen Teillieferung.

5.8     Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung an die angegebene Bauadresse des Kunden.

  • Bauzeichnungen dienen lediglich der Anschauung und können gegebenenfalls auch gegenüber dem Grundrissplan abweichen.
  • Fertigungsbedingte Maßabweichungen gegenüber dem Grundrissplan in angemessenem Umfang bis zu 15% behalten wir uns vor.
  1. Warenrücknahmen

6.1      Bei freiwilligen Warenrücknahmen berechnen wir Ihnen eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Rechnungsbetrages. Darüber hinausgehende Abschläge für Wertminderungen freiwillig zurückgenommener      Waren behalten wir uns vor. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass uns durch die Warenrücknahme kein oder nur ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sowie keine oder eine wesentlich niedrigere Wertminderung als von uns geltend gemacht eingetreten ist.

6.2      Waren, die für den Besteller speziell angefertigt oder beschafft wurden, sind von einer freiwilligen Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.

  1. Versand einer Ware

7.1      Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen;  dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.2      Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagern wir die Waren auf dessen Kosten und Gefahr. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem  Versand gleich. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

7.3      Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns unverzüglich nach Erhalt schriftlich mitzuteilen.

  1. Verpackung

8.1     Die Verpackung wird nach unserer Auswahl bestimmt. Einfache Verpackungen, sowie Kisten und Verschlage werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

8.2     Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Euro-Paletten, die wir bei frachtfreier Rücksendung in wieder verwendbarem Zustand innerhalb von 6 Wochen nach Anlieferung der damit transportierten Ware mit 100% des berechneten Wertes gutschreiben. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

  1. Zahlungsbedingungen

9.1     Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Zahlungen für gelieferte Waren oder Leistungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Gewährung von Skonto ist dieses auf der Rechnung aufgeführt.   

9.2     Reine Lohnarbeiten sowie Werkzeugkosten und Mehrwegverpackungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.

9.3     Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen, Anschlagszahlungen oder Anzahlungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

9.4     Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der    Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht

9.5     Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Voraussetzung für die Hereinnahme von Wechseln ist die Skontierungsmöglichkeit. Wechselkosten fallen dem Besteller zur Last. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

9.6     Ab Fälligkeit oder bei Stundung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Die gesetzlichen Verzugsregelungen werden hiervon nicht berührt. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist.

  • Falls wir in der Lage sind, einen die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  • Die Ware bleibt bis zur vollendeten Bezahlung unser Eigentum. Bei Zahlungsverweigerung behalten wir uns das Recht vor die gelieferte Ware wieder zu entfernen. Entstehende Kosten jeglicher Art und Weise sowie dadurch entstehende Wertminderung der Ware trägt der Auftraggeber.

9.9     Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers ernsthaft in Frage zu stellen, werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele oder auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig.

  • Wenn im Zeitpunkt der Auslieferung eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers eingetreten ist, gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder gerichtliche oder außergerichtliche Insolvenzverfahren anhängig sind, haben wir, sofern der Besteller zusätzlich in Zahlungsverzug gerät, das Recht, noch ausstehende Lieferung nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen, vom Auftrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  • Wir behalten uns ferner das Recht vor jederzeit Abschlagszahlungen ab einer uns angemessenen Summe vornehmen zu können. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt noch nicht gelieferte Waren zurückzuhalten oder Leistungen einzustellen bis diese beglichen wurden. Dadurch entstehende Unkosten jeglicher Art sind vom Auftraggeber zu tragen.
  1. Gewährleistung

10.1    Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

10.2    Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung), zur    Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtig sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Bei Ersatzlieferung sein die fehlerhaften Stück zurückzugeben. Ersetzt wird nicht die Sachgesamtheit, sondern nur das beschädigte Teil. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgende Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

10.3   Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Besteller, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Ziff. 10.9 bis Ziff. 10.10 bleiben hiervon unberührt.

10.4   Wir leisten keine Gewähr für Mängel, die ausschließlich auf ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung oder Verwendung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber oder durch nicht für uns tätige Drittpersonen, auf die Beschaffenheit des Baukörpers oder auf sonstige nicht in unserem Verantwortungsbereich liegende Ursachen zurückzuführen sind. Natürlicher Verschleiß ist nicht Gegenstand unserer Gewährleistung. Die Wartung der gelieferten Waren übernimmt der Besteller auf seine eigenen Kosten.

10.5   Wir haften nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtiges Handeln des Bestellers oder eines Dritten beeinträchtigt wird. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhe, nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf die vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist(Kardinalspflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

10.9   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.10 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.11 Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen, insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind.

10.12 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10.13 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate (bei von uns gelieferten Fertigelementen zwei Jahre), gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche         auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

10.14 Eine Abnahme erfolgt automatisch nach Fertigstellung, Lieferung oder Inbetriebnahme des Produkts und bedarf keiner zusätzlichen schriftlichen Form.

  1. Haftung

11.1    Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Hiervon unberührt bleibt unser Haftung gemäß Ziff. 10.1 bis 10.3 und Ziff. 10.9 bis 10.11 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  • Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt.
  • Keine Haftung an unserer Leistung besteht ferner durch Schäden jeglicher Art und Weise, welche durch beteiligte oder unbeteiligte Dritte verursacht werden.

11.3   Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.

11.4   Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  1. Eigentumsvorbehaltssicherung

12.1    Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B. Zahlungsverzugs, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

12.2   Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Schäden jeglicher Art und weise ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

12.3   Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und /oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.

12.4   Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehalsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Besteller und wir uns einig, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Besteller für uns.

12.5   Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware insbesondere Pfändungen, wird er Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

12.6   Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

12.7   Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstand mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

12.8   Bei Liefergegenständen, die der Besteller aufgrund Werkvertrages in ein Gebäude eines Dritten als wesentlichen Bestandteil einzubauen hat, tritt der Besteller seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich UST.) an uns ab.

12.9   Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

12.10 Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst, diese bleiben unser frei verfügbares Eigentum.

  1. Sonstige Bestimmungen

13.1    Die Rechte des Bestellers aus dem Liefervertrag sind nicht übertragbar.

13.2   Sollten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrags im übrigen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung oder den Teil der unwirksamen Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, durch die der mit der unwirksamen Bestimmung angestrebte wirtschaftliche Erfolg am ehesten erreicht werden kann.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1    Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller, soweit es sich dabei um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

14.2   Soweit der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist unser Firmensitz alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Bestellers berechtigt.

  1. Anwendbares Recht

15.1    Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.